— 66 — bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von mehr als 500 000.A kann die Gebühr bis auf . . . . .. 500 A erhöht werden. ee) Die Nr. 85 erhält folgende Fassung: Protokollführung in einer Generalversammlung, falls nicht die Gebühr unter Nr. 84 zu erheben t 24—200 K; bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von mehr als 500 000 44 kann die Gebühr bis af 400 K erhöht werden. Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der Teilnehmer. ft) Gestrichen werden bei Nr. 93 unter b die Worte „Hälfte der“ und „jedoch nicht weniger als 1.4“. Auslagen. Nr. 97 bis 100. gg) Die Nr. 97 in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 1910 Artikel I unter a, G.= u. V.-Bl. S. 37, wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich nach den Vorschriften des Reichs— Gerichtskostengesetzes über Schreibwerk, das nicht unter die Pauschsätze fällt. hh) In Nr. 100 erhält die Vorschrift unter b folgende Fassung: b) die Post- und Fernschreibgebühren sowie die im Fernverkehr zu ent— richtenden Fernsprechgebühren einschließlich der mit ihnen zu erhebenden Reichsabgabe; der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben auf volle Pfennige abzurunden. Nach k wird folgender Zusatz angefügt: 8) die Haftkosten. ii) Die Anmerkung zu Nr. 97 bis 100 erhält folgende Fassung: Auslagen werden nicht erhoben in einem Verfahren, das nach Anmer- kung 4 Absatz 1 zu Nr. 75 bis 81 gebührenfrei ist. B. Die im Gesetze vom 1. März 1902, G.= u. V.-Bl. S. 35, verfügte Erhöhung der Gerichtsgebühren um fünfundzwanzig vom Hundert gilt auch für die Gebühren, die durch dieses Gesetz und die Gesetze vom 15. Dezember 1911 Artikel III Nr. 2, G.= u.