— 66 — V.-Bl. S. 225, und vom 18. Oktober 1912 Artikel VII, G.= u. V.-Bl. S. 474, ge- ordnet sind. · Übergangs= und Ausführungsvorschriften. a) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungs- wesens sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die neuen Vorschriften anzuwenden, wenn nicht die kostenpflichtige Handlung in diesem Zeitpunkte schon erledigt ist. Die unter Ala verfügte Erweiterung der Befreiungsvorschrift des § 18 Absatz 2 greift auch Platz, wenn die Handlung im laufenden Rechnungsjahre vorgenommen und schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erledigt worden ist; die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet nicht statt. In einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsversteige- rungs= oder Zwangsverwaltungsverfahren sind die Gebühren in der zeitherigen Höhe zu erheben. Im Zwangsverwaltungsverfahren findet jedoch mit dem Beginn eines neuen Verwaltungsjahrs die Erhöhung insoweit statt, als Gebühren für Ver- waltungsjahre erhoben werden. b) Das Justizministerium wird ermächtigt, bei Anderungen der Gesetzgebung des Reiches oder des Landes dadurch notwendig werdende Anderungen oder Er- gänzungen der Kostenvorschriften im Verordnungswege vorzunehmen. Solche Ver- ordnungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen und dem nächsten Landtag vorzulegen. c) Das Justizministerium wird ermächtigt, den Tarif unter Berücksichtigung der Anderungen bekannt zu machen, die er durch das gegenwärtige Gesetz, durch Artikel III des Gesetzes vom 15. Dezember 1911, G.= u. V.-Bl. S. 225, und durch Artikel VII des Gesetzes vom 18. Oktober 1912, G.= u. V.-Bl. S. 474, erfahren hat, und hierbei die neuen Regeln der Rechtschreibung anzuwenden. D. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 21. Mai 1918. Friedrich August. Siegel) Dr. Beck.