— 67 — Nr. 23. Gesetz zur Anderung der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900; vom 22. Mai 1918. Wäagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: A. Die Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900, G.= u. V.-Bl. S. 364 flg., in der Fassung der Gesetze vom 18. März 1910, G.= u. V.-Bl. S. 37 flg., und vom 18. Oktober 1912, G.= u. V.-Bl. S. 471 flg., wird dahin geändert: I. Die Kostenordnung. Die Gebührensätze des § 9 erhöhen sich um 25 vom Hundert. Die Erhöhung fällt weg, sobald § 1 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918, R.= G.-Bl. S. 173, außer Kraft tritt. § 20 der Kostenordnung gilt entsprechend. II. Der Tarif. a) In Nr. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: Beurkundung, die Erklärungen zum Gegenstande hat, 2 — 100.K, wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist oder einen Vermögenswert von mehr als 150 000 .K betrifft, bis zu 500.8. b) In Nr. 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: Beurkundung der Verhandlung in einer Versammlung 30.—2504(; bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von mehr als 500 000.4% kann die Gebühr bis auf erhöht werden. „%) Die Höchstbeträge werden heraufgesetzt bei Nr. 3 von 15 auf 50.4( und von 50 auf 100 ,