— 70 — Nr. 24. Verordnung, die Bestimmung des Satzes für die Verpflegung der Gefangenen in den Gerichtsgefängnissen und Gefangenanstalten betreffend; vom 22. Mai 1918. Auf Grund von 819 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 in der Fassung vom 21. Mai 1918, G.= u. V.-Bl. S. 53 flg., wird mit Wirkung vom Inkrafttreten des zuletzt angeführten Gesetzes an der Satz für die Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängnis oder in einer Gefangen- anstalt bis auf weiteres auf täglich 1.K 35 Z bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 und die Verpflegsätze, die in Vereinbarungen über die Mitbenutzung der Gerichtsgefängnisse und Gefangenanstalten festgesetzt worden sind, bleiben un- berührt. Dresden, den 22. Mai 1918. Ministerium der Justiz. Für den Minister: Dr. Grützmann. Stock. '* ruck und Verlag der RNönigl. Ho#fhuchdruckerel von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden