— 72 — Diese Abänderungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft. Hierdurch erledigt sich die Abänderungs-Verordnung vom 22. Mai 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 181). Dresden, den 10. Mai 1918. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schulze. Nr. 26. Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1918. Won, Friedrich August, von GEOTTGES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben Uns zu einer Amnestie entschlossen. J. Wir erlassen in Gnaden den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege sowie den Ehefrauen und Witwen solcher die durch sächsische bürgerliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden bis zum heutigen Tage — diesen eingeschlossen — rechts- kräftig festgesetzten Strafen einschließlich der Nebenstrafen in dem nachstehend be- zeichneten Umfange: 1. Den Kriegsteilnehmern sind die vor oder während ihrer Teilnahme am Kriege erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, in Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Nebenstrafen erstreckt sich indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstraf- gesetzbuchs von Rechts wegen eintretenden militärischen Ehrenstrafen. 2. Den Ehefrauen und Witwen von Kriegsteilnehmern sind die vor oder während der Teilnahme ihrer Ehemänner am Kriege erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in Geldstrafe bis zu einhundert Mark, Haft bis zu einem Monat einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Monat einschließlich allein oder in Verbindung miteinander