— 75 — III. Die Amnestie (1 und II) erstreckt sich nicht auf a) Verrat militärischer Geheimnisse, b) Mißhandlung, Beleidigung oder vorschriftswidrige Behandlung eines Unter- gebenen, c) Vergehen gegen Vorschriften, die nach dem 31. Juli 1914 verkündet worden sind, d) Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, auch nicht auf e) Verurteilte (1) oder Beschuldigte (II), die wegen Straftaten rechtskräftig zur Entfernung aus dem Heere oder zur Dienstentlassung verurteilt oder sonst mit Rücksicht auf eine Straftat aus dem Heere bezw. dem Heeresverband ausgeschieden sind. Von der Niederschlagung (II) sind ferner noch Verfahren ausgenommen, !) deren Niederschlagung schon früher abgelehnt worden ist, oder 8) die ein von einem Beamten (§ 359 St. G. B.), einem Notar, einem Rechts- anwalt oder einem Offizier verübtes Vergehen zum Gegenstande haben. In geeigneten Fällen können aber (außer zu a und e) auch insoweit und wegen Verbrechen Einzelvorschläge unterbreitet werden. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1918. Friedrich August. (Siegel) v. Wilsdorf. Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 1918.r 14