— 78 — § 4. Bei gemeinsamen Gewerbe-= oder Kaufmannsgerichten werden die Wahlen durch die Vertretungen der Gemeinden und Bezirksverbände vollzogen, die das ge- meinschaftliche Gericht errichtet haben, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde zuvor bestimmt hat, wie viele der zu wählenden Beisitzer, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, von jeder der beteiligten Gemeinden oder jedem Bezirks- verbande zu wählen sind. 8 5. Vor der Vornahme einer Wahl auf Grund von §2 des Gesetzes ist an die wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die an der letzten Wahl beteiligt gewesen sind, die Aufforderung zu richten, innerhalb zweier Wochen soviel Vorschläge einzureichen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Erfolgt sie durch Veröffentlichung in einer Zeitung, so gilt für die Berechnung der Frist der Tag, an dem das Blatt erschienen ist und, wenn mehrere Blätter benutzt werden oder die Veröffentlichung mehrmals geschieht, der Tag, an dem zuletzt die Veröffent- lichung erfolgt ist. Bei gemeinsamen Gewerbe= oder Kaufmannsgerichten ist die Aufforderung von jeder der beteiligten Gemeinden oder dem mitbeteiligten Bezirksverbande zu erlassen. Dresden, den 18. Mai 1918. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Klotsche.