— 80 — b) die Bewilligung, Versagung oder Entziehung des Armenrechts sowie die Auferlegung der Verpflich- tung zur Nachzahlung von Kosten:; c) die Aufhebung einer Verurteilung zu einer Ord- nungsstrafe sowie die Aufhebung der Androhung einer solchen Strafe. 2. Auferlegung einer Ordnungsstrafe die Hälfte der im § 62 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr. 3. Bestellung eines Vertreters, eines Verwalters oder eines Ver- wahrers, soweit nichts anderes bestimmt iitt...2 5.K. 4.% Vernehmung eines Zeugen oder Ernennung und Vernehmung eines Sachverständigen, einschließlich der Beeidigung, 2 — 15 %. 5. Zuziehung eines Dolmetschers 2 — 15K. Anmerkungen. 1. Dieselbe Gebühr wird erhoben, wenn die Zuziehung deshalb unterbleibt, weil der Richter oder die mit- wirkenden Personen der fremden Sprache mächtig sind. 2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Dolmetscher deshalb zugezogen wird, weil ein Beteiligter stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist. 3. Schuldner der Gebühr ist ausschließlich der Beteiligte, um dessentwillen der Dolmetscher zugezogen oder die fremde Sprache gebraucht wird. Dasselbe gilt von den entstehenden Auslagen. 6. Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eides Statt 2 — 10.K. In den JFällen der §§ 259, 260, 2006, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Gebühr bis auf 100 erhöht werden. 7. Einnahme des Augenscheins außerhalb der Gerichtsstelle, wenn sie, einschließlich der Beurkundung, abgesehen von der Zeit des Hin= und Rückwegs, in spätestens einer Stunde be- endet ift ...... 3 — 10.K, für jede angefangene weitere Stunde 2 —5 1.