— 81 — 8. Versteigerung von beweglichen Sachen oder von Forderungen die im § 7 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher ge- ordnete Gebühr. 9. Versteigerung unbeweglicher Gegenstände bei einem Erlöse 10. 11. bis zu 5 000 %% 5 4% von liber 5 000.AK bis 10 000., 5 — 10 = 10000 20000 = 10 — 20 -, 20 000 00 000 20 — 50 = 50 000 100 000 -- 50 — 75 -, 100 000 200 000 75 -;, 200 000 300 000 = 100 — 150 = 300 000 10 000 = 150 — 200 -, .100 000 200 — 250 Vornahme einer Verlosung, einschließlich der Vorbereitung, wenn das Geschäft, abgesehen von der Zeit des etwaigen Hin= und Rückwegs, in spätestens einer Stunde beendet ist, für jede angefangene weitere Stunde Anmerkung. Wird das Geschäft nicht an einem Tage beendet, so sind für die erste Stunde jedes folgenden Tages 2—5 4/ anzusetzen. Bei Hinterlegungen für Annahme, Verwahrung und Rückgabe a) von Geld, ohne Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung vom Hundert des Betrags 30 Z, mindestens b) von Inhaberpapieren, Sparkassen= und sonstigen Einlage- büchern sowie von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr der Verwahrung vom Hundert des Wertes 10 Z, min- destens . c) von Urkunden, insbesondere aufe den Namen lautenden Schuldverschreibungen für jedes Kalenderjahr der Ver- wahrung auf das Stück 20 8, mindestens Bei Hinterlegungen, die ein Gewalthaber, ein Vormund, ein Pfleger oder ein Beistand vermöge seiner gesetzlichen Ver- pflichtung oder auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, werden diese Gebühren nur zur Hälfte erhoben (vergl. aber § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes). — 2 —5%. 1 —3·. LAM,