— 83 — Gattung (a, b oder c) hinterlegt worden, so gilt dies als eine Hinterlegung. 8. Die Gebühr umfaßt die Erteilung des Hinterlegungs- scheins und der etwaigen vorläufigen Bescheinigung. 12. Vermerk, durch welchen Akten auf Grund anderer Akten oder eines öffentlichen Buches oder Registers oder sonstiger im Be- sitze des Gerichts befindlicher Nachweise vervollständigt werden, 20. — 2.K. 13. Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 15 8, mindestens 80 Z. 14. Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens einer oder mehrerer Personen in demselben Vermerke 1.K 50 9 — 20.K# ; bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von mehr als 500 000 A kann die Gebühr bis auf 40% erhöht werden. Betrifft der Vermerk mehr als fünf Personen, so sind wegen jeder weiteren Person noch 80 V zu erheben. Anmerkung. Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Vollmachten und Genehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch einzutragende oder einge- tragene Forderung betreffen, sind gebührenfrei. 15. Beurkundung a) einer Löschungsbewilligung, einer Quittung oder eines Verzichtttttt. 50 9 — 100K b) eines sonstigen Rechtsgeschäfft ... 2 — 400K. Beträgt der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Beurkundung bezieht, mehr als 1 000 000./40, so ist die Gebühr bis auf. ... ..... . . . . .. 1000 zu erhöhen. c) anderer Erklärungen oder der Tatsache, daß jemand Gegenstände vorgelegt oder vorgewiesen hat. 50 —50 6, d) des Zeitpunkts, wo eine Privatperson eine an sie gerich- tete Anzeige oder Erklärung empfangen hat. 2 —5., a) einer zu Protokoll erfolgten Bekanntmachung einer Ver- fügng 50 S —3..