— 87 — c) wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Ge— richtsstelle vorgenommen werden kann. Grundbuchsachen. 31. Anlegung eines Grundbuchblattees Wird das Blatt für mehrere Flurstücke zugleich angelegt, so werden für jedes weitere Flurstück 50 erhoben, zusammen jedoch nicht mehr als 32. Anlegung eines Grundbuchblattes für eine Berechtigung, die noch kein Blatt hat, Zuschreibung einer solchen Berechtigung oder ihre Vereinigung mit einem Grundstück oder mit einer schon gebuchten Berechtigung.... .. . . .. 33. Zuschreibung oder Vereinigung, vorausgesetzt, daß dadurch kein Eigentumswechsel eingetragen wird, 34. Abschreibung... ... ...... Anmerkung zu Nr. 33 und 34. Beziehen sich die Eintragungen unter Nr. 33 und 34 auf mehrere Flurstücke, so werden in beiden Fällen für jedes weitere Flurstück 50 & erhoben, zusammen jedoch nicht mehr als 20.. 35. Sämtliche Eintragungen, die infolge einer Grundstückszusammen- legung auf demselben Grundbuchblatte zu bewirken sind, mit Ausnahme der Eintragung von Reallasten und der Abschreibung von Flurstücken, zusaumen:: Für jede infolge der Zusammenlegung einzutragende Reallast und jedes infolge der Zusammenlegung abzuschreibende Flurtccccccckk .... Anmerkung. Dieselben Beträge sind zu erheben, wenn auf Grund eines obrigkeitlich festgestellten Umlegungsplans eine Neueinteilung des Geländes zur Gewinnung geeigneter Baustellen stattfindet. 36. Eintragung einer Familienanwartschaft in die erste Abteilung des Grundbuchs auf ein Grundbuchblattt# wegen jedes weiteren Blattttteaaa 3 — 20. M. 30. 6. 20 5. 100 — õ00., 20.4. 16“