38. 39. 40. 41. 42. — 91 — habern am Gesamtgut einer ehelichen oder fort- gesetzten Gütergemeinschaft entsprechend; an die Stelle des Kopfteils tritt der Anteil am Nachlaß oder an der Gemeinschaft. Eintragung der vom Eigentümer bewilligten Vormerkung eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums, insbesondere Ein- tragung eines Wiederkaufsrechts, und, soweit nicht der Ansatz unter Nr. 48 anzuwenden ist, vom Eigentümer bewilligte Ein- tragung einer Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis Eintragung des Rechtes eines Nacherben oder Vormerkung des Auspruchs aus einem Vermächtnisse, das einem Vermächtnis- nehmer auferlegt ist, wenn der Gegenstand des Rechtes oder des Vermächtnisses ein Grundstückit Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück oder eines Vorkaufsrechts Eintragung eines Erbbaurechts oder eines Abbaurechtt Eintragung einer Reallast, die nach den Gesetzen über Berich- tigung von Wasserläufen zu übernehmen ist, oder einer Landes- kulturentttetee##OOmO 3. Eintragung einer sonstigen Reallast oder der vertragsmäßigen Feststellung der Höhe einer Überbaurente oder einer Notweg- rentetetee Löschung einer Reallast oder Eintragung des Verzichts auf eine Uberbaurente oder eine Notwegrente . . . ... Eintragung einer Dienstbarkeit oder Reallast, die der Erwerber des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten Vertrags als Auszug bestellt hat, und Eintragung einer Herberge Anmerkungen zu Nr. 42 bis 45. 1. Ablösungsrenten und Landeskulturrenten, Ablösungs- renten= und Landeskulturrentenbeiträge sowie solche Reallasten, kraft deren Geldbeträge von nicht mehr als jährlich einer Mark zu leisten sind, werden kostenfrei gelöscht. Bei Übertragung eines Grund- stücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt erfolgt die Mitübertragung von 3.— 1004 5 —100 3 — 100 . 2 — 100.4. 20 5 — 3 —20.4. 1.K. 1 —5·4