— 94 — 48. Eintragung einer Vormerkung, soweit nicht die Ansätze unter Nr. 38 und 39 anzuwenden sind, oder Eintragung eines Wider- spruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 3/16 der Gebühr, die für die Eintragung zu erheben wäre, deren Möglichkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs offen- gehalten werden soll, jedoch nicht weniger als 1.%. Anmerkung. Eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs wird gebührenfrei einge- tragen, wenn die Eintragung dem Grundbuchamte durch einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts aufgegeben worden ist. Wird die Beschwerde zurück- genommen oder zurückgewiesen, so ist die Gebühr nach- träglich zu erheben. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund- buchs wird gebührenfrei eingetragen, wenn die Ein- tragung, gegen die er sich richtet, unter Verletzung ge- setzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist. 49. Jede sonstige Eintragung, soweit sie nicht gebührenfrei zu be- wirken ist, Anmerkung. Gebühreufrei sind insbesondere zu bewirken 1. die Löschung einer unzulässigen Eintragung; 2. die Löschung einer Vormerkung oder eines Wider- spruchs, wenn die Eintragung nach der Anmerkung zu Nr. 48 gebührenfrei geblieben ist; 3. Eintragungen zufolge Abänderung der Bezeichnung im Flurbuch oder Brandkataster und Schließung eines Grundbuchblattes. 50. Ist eine gebührenpflichtige Eintragung der unter Nr. 37 bis 19 bezeichneten Art auf mehr als einem Grundbuchblatte zu be- wirken, für jedes weitere Grundbuchblatt Anmerkungen zu Nr. 31 bis 50. 1. Für Eintragungen, die zur Berichtigung des Grund- buchs erfolgen, werden dieselben Gebühren erhoben, 1 — 0. 50 J —5 %½.