— 95 — wie für Eintragungen, die zum Eintritte der Rechtsänderung erforderlich sind. 2. Eintragungen auf Grundbuchblättern, die für Be— rechtigungen angelegt worden sind, stehen den Ein— tragungen auf für Grundstücke angelegten Grund— buchblättern gleich. 51. Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld— briefs ¼ der in Nr. 46 unter c geordneten Gebühr, mindestens 2.4. Erteilung eines Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- oder Teil— rentenschuldbriefs die Hälfte der in Nr. 51 geordneten Gebühr, mindestens 2.#%. 1— r—i 53. Vermerk, der vom Grundbuchamt auf einen Hypotheken-, Grund- schuld= oder Rentenschuldbrief, auf einen Teilbrief, auf ein In- haberpapier oder Orderpapier oder auf einen vollstreckbaren Schuldtitel zu bringen ist, insbesondere auch Ergänzung eines Briefes, 4. Verhandlung mit Dritten, deren Rechte von einer Eintragung betroffen werden, oder Feststellung der Unschädlichkeit der Ein- tragung, wenn der Kaufpreis für das Grundstück oder der Wert des Grundstücks nicht mehr als 1500.K beträgt, in anderen Fällen Familienrechtliche Angelegenheiten. 55. Bestätigung einer Annahme an Kindes Statt oder ihrer Wieder- aufhebung 56. Bestellung eines Vormundes, eines Gegenvormundes, eines Pflegers oder eines Mitglieds des Familienrats, falls der Mündel oder der Pflegebefohlene minderjährig ist, in anderen Fällen Anmerkung. Die Gebühr umfaßt die Anordnung der Vormund- schaft oder Gegenvormundschaft oder Pflegschaft, die Auswahl der zu bestellenden Personen, die Bestellung 50 5 — 10./%. 1 6.1/, 1 20.1.0 3 300 %. 2 20. 6, 2 2 — 50 17