— 98 — Für die Gebührenberechnung werden hinzuge— rechnet dem Vermögen des Mannes das seiner Nutznießung unterliegende werbende Vermögen seiner Frau und das werbende Vermögen, das zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft ge— hört, dem Vermögen des überlebenden Ehegatten das werbende Vermögen, das zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, dem Ver- mögen des Inhabers der elterlichen Gewalt das sciner Nutznießung unterliegende werbende Ver- mögen des Kindes. Dem werbenden Vermögen werden ferner hin- zugerechnet, wenn der Mündel oder Pflegebefoh- lene an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an einer offenen Handelsgesellschaft oder an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, der seinem Kopfteil entsprechende Teil des werbenden Ge- sellschaftsvermögens, wenn er als Miterbe an einem Nachlasse beteiligt ist, der dem Erbteil ent- sprechende Anteil am werbenden Nachlaßvermögen. Bei Wertpapieren und bei Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, ist der Wert nach der Vorschrift der Anmerkung 2 Nr. 11 des Tarifs zu ermitteln. 4. Auf die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Pflegers oder des Beistandes sind die vor- stehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 61. Beurkundung des Anerkenntnisses einer vom Vormund oder vom Pfleger oder vom Beistande gelegten Rechnung 1 —50. . Verfügungen von Todes wegen. 62. Dem Richter mündlich erklärte Verfügung von Todes wegen 10 400./. Handelt es sich um ein Vermögen, das annehmbar 1 000 000.K übersteigt, so ist die Gebühr bis auf 1060.4%k% zu erhöhen.