— 104 — 30 4“ anzusetzen. Als Gegenstand gilt das Gesellschafts- kapital, bei Erhöhungen und Herabsetzungen des Ge- sellschaftskapitals der Betrag, um den es erhöht oder herabgesetzt wird. Die Vorschriften in diesen beiden Sätzen gelten nicht bei Eintragungen in das Handels- register einer Zweigniederlassung, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Deutschen Reiche hat. b) Eintragung einer anderen Abänderung des Gesellschafts- vertrass 20 — 300 A., I) jede sonstige Eintragung 10 — 100.K. 79. Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien a) Anlegung des Registerblatts, Eintragung eines Be- schlusses auf Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell- schaftskapitals... .. ... 50 — 600. K. Bei einem Werte des Gegenstandes von mehr als 1 000 000 K sind außer dem Höchstbetrage der Gebühr von jeden angefangenen 100 000M des Mehrbetrags 30M anzusetzen. Als Gegenstand gilt das Gesellschafts— kapital, bei Erhöhungen und Herabsetzungen des Gesell— schaftskapitals der Betrag, um den es erhöht oder herab— gesetzt wird. Die Vorschriften in diesen beiden Sätzen gelten nicht bei Eintragungen in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Deutschen Reiche hat. b) Eintragung einer anderen Abänderung des Gesellschafts— vertras 20 — 100. fl, c) jede sonstige Eintragung. 10 — 100.K. 80. Bei einer Genossenschaft, für die das Gesetz, die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868 in Kraft bleibt, a) Eintragung einer Anderung des Statuts * — 100.1K/ b) jede sonstige Eintragung .. 3 — 25.K. 81. Bei einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein a) Anlegung des Registerblats. 10 — 1004, b) Eintragung einer Anderung der Satzung 5 60.K, F) jede sonstige Eintraang . .. 3 — 25.4K.