— 105 — Anmerkungen zu Nr. 75 bis 81. 1. Die Gebühren umfassen die Veröffentlichung der Eintragungen. Die Gebühren bei Nr. 81 a und b umfassen das in den §§ 61 bis 64 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geordnete Verfahren. Als Anlegung des Registerblatts bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesell- schaft gilt auch die Verlautbarung des Übergangs der Firma eines Einzelkaufmanns auf eine solche Gesellschaft sowie die Verlautbarung der Auf- nahme eines Gesellschafters in das bestehende Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns. Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Zweck ausschließlich die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen ist, die nicht Mitglieder sind, kann das Gericht die Gebühren bis zur Hälfte des Mindest- betrags ermäßigen. 4. Wird eine Eintragung von Amts wegen gelöscht, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war oder deren Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes dergestalt verletzt, daß ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse erforder- lich erscheint, so sind für das Löschungsverfahren, für den Beschluß auf Löschung und für die Löschung selbst keine Gebühren anzusetzen. Gebührenfrei ist auch das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge eines erhobenen Widerspruchs unterbleibt. Für Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Löschung wird die Gebühr unter Nr. 1 a erhoben. 82. Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in den Fällen der Nr. 76 a, 78 a und b, 79 a und b eine Mark bis 2/10 des Höchst- betrags der Eintragsgebühr. 83. Anordnung der Berufung einer Generalversammlung oder Be- rufung einer Generalversammlung oder Ermächtigung von 1 S