14, 15, 17 und der Anmerkung zu Nr. 1, der An— merkung 1 zu Nr. 11, der Nr. 29, der Anmerkung 1 zu Nr. 42 bis 45, der Anmerkung zu Nr. 48 und der Anmerkung zu Nr. 49; 2. für die Vollstreckungsklausel bei der vorgängigen Ver- einbarung und der Auseinandersetzung über einen Nachlaß oder über das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Güter- gemeinschaft sowie bei der rechtskräftig bestätigten Dispache; 3. für ein Zeugnis über die Rechtskraft einer Verfügung. 98. Eine Zustellung oder eine Bestellung. . . . . . . . . .. Bei einer Zustellung oder Bestellung, die außerhalb des Gemeindebezirks des Gerichtsorts erfolgt, werden außerdem für jedes außerhalb des Gemeindebezirks vom Gerichtsdiener zurückgelegte Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs erhoben Anmerkungen. 1. Jedes angefangene Kilometer wird für voll gerechnet. 2. Ist der Gerichtsdiener beauftragt worden, obwohl das Geschäft rechtzeitig mit geringeren Kosten durch Beauftragung der Post hätte erledigt werden können, so werden die Mehrkosten nur dann er- hoben, wenn die Beauftragung des Gerichtsdieners beantragt war. 99. Zeugen= und Sachverständigengebühren sind nach der Gebühren- ordnung für Zeugen und Sachverständige zu erheben. 100. Außerdem werden als Auslagen erhoben a) der bei Gericht verwendete oder zu verwendende Ur- kundenstempel, b) die Post= und Fernschreibgebühren sowie die im Fern- verkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einschließ- lich der mit ihnen zu erhebenden Reichsabgabe; der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben auf volle Pfennige abzurunden, c) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffent- liche Blätter entstehenden Kosten, 1918. 15 5. 10 3. 19