— 114 — 16. Entwerfung einer öffentlichen Bekanntmachng wenn sie sich aber auf eine Mehrzahl gleichartiger Angelegen— heiten erstreckt, bis zu. .. . . .. ·........... Erstreckt sich eine Bekanntmachung auf eine Mehrzahl un— gleichartiger Angelegenheiten, so ist die zuerst bezeichnete Ge— bühr mehrfach zu erheben. 17. Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Notar eine Gebühr von 1.4 für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1000.M; von 50 JZ für jedes angefangene Hundert des weiteren Be- trags bis 10 000.K; von 25 Z für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. Für Erhebung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der Notar nach Maßgabe des Kurswertes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen bei der Ablieferung entnommen werden. 18. Anlegung oder Abnahme von Siegeen Sind die Siegel in mehreren Gebäuden anzulegen oder ab- zunehmen, so wird die Gebühr mehrfach erhoben. 19. Zustellung von Erklärunen Daneben kann die Gebühr für Erteilung einer beglaubigten Abschrift (Nr. 7) erhoben werden. 20. Entwerfung eines Schreibres 1. 50 wenn es aber an eine Behörde gerichtet fft. Für ein Schreiben, durch das der zweite Notar oder die Nota- riatszeugen bestellt werden, ist die Gebühr nicht zu erheben. Für Einlegung einer Beschwerde steht dem Notar die Gebühr zu, die einem Rechtsanwalte zustehen würde. 21. Entgegennahme eines mündlichen Antrags, wenn das beantragte Geschäft aus einem Grunde, der nicht in der Person des Notars liegt, weder ganz noch teilweise vorgenommen wird und nicht eine Gebühr nach Nr. 10 zu erheben fft 1.4 Die Gebühr umfaßt die Benachrichtigung des Antragstellers von der Verhinderung des Notars. 3 —504K. —7.K 50 3, 2 -15.4. 50 S – 10K.