— 116 — 25. Für Besorgung von Geschäften außerhalb der Amtsstelle erhält der Notar: A. wenn er sich mindestens zwei Kilometer von den Grenzen seines Wohnorts zu entfernen hat, I. an Tagegeldern II. für ein Nachtquartier III. an Fuhrkosten, einschließlich der gosten ber Ge. päckbeförderung, 1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden kann, für das Kilometer . und für jeden Zu- und Abgang, beides zu— sammen 2. andernfalls für das Kilometer der nächsten fahrberen Straßenverbindung. Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders be- rechnet. Hat der Notar Geschäfte an verschiedenen Stellen unmittelbar nacheinander vorgenommen, so ist der von Stelle zu Stelle zurückgelegte Weg ungeteilt der Berechnung der Fuhrkosten zu- grunde zu legen. IV. Bei der Reise zur Erhebung eines Protestes kann der Notar, wenn sich die Wechselsumme auf nicht mehr als 300 Kl beläuft, die Beträge unter I und III nur zur Hälfte erheben; haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so *) Zu Nr. 25. Nach dem Gesetze vom 22. Mai 1918, G.= u. V.-Bl. S 69 I von 12 auf 20 K, XiII von 5 auf 8.4, XIII1I von 13 auf 20 D, XIII2 von 60 auf 1./ 20.4 8.M, *) , sind die Sätze erhöht worden. Diese Erhöhungen fallen weg, sobald §& 2 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918, R.-G.-Bl. S. 173, außer Kraft tritt.