— 118 — D. Wird ein Antrag gestellt, während sich der Notar außer— halb seines Wohnortes aufhält, und tritt dieser die Reise am Aufenthaltsort an, so sind die Vorschriften unter A bis C entsprechend anzuwenden. E. Als Wohnort gilt der Ort, wo der Notar seine Amtsstelle hat. 26. Der vom Notar zuzuziehende zweite Notar erhält a) eine Stundengebühr von 5.K für jede angefangene Stunde, wenn aber die Gebühr des ersten Notars weniger beträgt, nur diese geringere Gebühr, und für den ganzen Tag nicht mehr als 20.K; als aufgewendet gilt die Zeit von da ab, wo sich der zweite Notar anschickt, mit dem ersten zusammenzutreffen, bis dahin, wo er seine sonstigen Geschäfte wieder aufnehmen könnte. Die Vorschriften unter Nr. 22 sind anzuwenden. b) Tagegelder und Reisekosten nach den Vorschriften unter Nr. 25 A, C bis E. Wenn der Notar zu einer Reise, die nicht auf Eisen- bahnen oder Dampfschiffen gemacht werden kann, ein Fuhrwerk benutzt, so sind für den zweiten Notar, wenn dieser seine Amtsstelle an demselben Orte hat wie der erste, keine Fuhrkosten anzusetzen. 27. Der vom Notar zuzuziehende Zeuge erhält, wenn er nicht mit dem Notar oder mit dem Antragsteller etwas anderes verein- bart hat, a) für jede angefangene Stunde der zwischen Beginn und Ende des notariellen Geschäfts liegenden Zeit b) Reisekosten nur, wenn er sich an eine Stelle zu begeben hat, die mehr als zwei Kilometer von den Grenzen seines Aufenthaltsorts liegt. Die Höhe der Reisekosten richtet sich nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- verständige. 28. Sachverständige, die der Notar zuzieht, insbesondere Dolmetscher und Schätzer, erhalten, wenn sie nicht mit dem Notar oder dem Antragsteller etwas anderes vereinbart haben, Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- verständige. 1 —2.4,