29. Außer den unter Nr. 24 bis 28 bezeichneten Beträgen darf der Notar an Auslagen erheben: a) Schreibgebühren nach den Vorschriften, die in Angelegen— heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Gerichte gelten; doch ist für die Eintragung des Protestes in das Protestregister keine Schreibgebühr zu erheben; b) den Urkundenstempel; J) die Post= und Fernschreibgebühren sowie die im Fern- verkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einschließ- lich der mit ihnen zu erhebenden Reichsabgabe; der ein- zuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben auf volle Pfennige abzurunden; d) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden Kosten; e) die an Behörden oder an andere Beamte für deren Tätig- keit zu zahlenden Beträge; doch dürfen bei Versteige- rungen und Verlosungen keine Kosten für einen beson- deren Ausrufer erhoben werden. 20=