— 122 — eine Steuerermäßigung nach § 13 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) gewährt wird, oder die bei einem Einkommen von nicht mehr als 5800 K drei oder mehr nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagten Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren. (2) Für das Jahr 1919 gelten diese Zuschlagsbefreiungen nicht. 85. (2) Beitragspflichtigen natürlichen Personen, die Gesellschafter einer Aktien- gesellschaft, Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nach den näheren Vorschriften des Absatzes 3 in jedem der Jahre 1918 und 1919 eine Ermäßigung des in § 3 geordneten Zuschlags zur Einkommen- steuer gewährt, wenn die Gesellschaft, deren Aktien oder Geschäftsanteile der Bei- tragspflichtige besitzt, in Sachsen ihren Sitz hat und in demselben Jahre in Sachsen zur Einkommensteuer einschließlich des in §3 geordneten Zuschlags herangezogen wird. (2) Diese Vergünstigung findet nur insoweit Anwendung als a) es sich um dem Beitragspflichtigen als steuerpflichtiges Einkommen anzu- rechnende Einnahmen (Einkommensteuergesetz § 17 unter b) aus solchen Aktien oder Geschäftsanteilen handelt, die der Beitragspflichtige oder sein Ehegatte, oder Abkömmlinge, Eltern, Voreltern oder Geschwister des Bei- tragspflichtigen bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals als Gegenwert für die Einbringung eines vom Einbringenden mindestens während zehn Jahren vor dem Jahre, in dem die Gesellschaft errichtet oder das Grund= oder Stammkapital erhöht worden ist, als Einzelkaufmann oder als Gesellschafter einer offenen Handels- gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betriebenen Handelsgeschäfts gewährt erhalten hat, und b) die Aktien oder Geschäftsanteile derselben Gesellschaft, wegen deren Erträgen die Vergünstigung in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen werden könnte, wenn alle für die Vergünstigung in Betracht kommenden Gesellschafter oder Kommanditisten in Sachsen zur Einkommen- steuer zu veranlagen wären, insgesamt mindestens die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft darstellen. (s) Vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen des Beitragspflichtigen ist in solchen Fällen zunächst der Normalsteuersatz (Einkommensteuergesetz § 12 Abs. 1, 2) zu berechnen. Der Zuschlag ist nach Maßgabe des Einkommensbetrags zu berechnen, der verbleibt, wenn vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen die als Einnahmen (§ 17 unter b verbunden mit § 19 Nr. 4 des Einkommenstenergesetzes) aus den in