— 123 — Abs. 2 bezeichneten Aktien oder Geschäftsanteilen eingestellten Beträge abgezogen werden. Die Zusammenrechnung des vom Gesamteinkommen berechneten Normalsteuersatzes und des nach Satz 2 berechneten Zuschlags ergibt den vom Beitragspflichtigen zu entrichtenden Jahressteuersatz. Besteht das Gesamteinkommen ausschließlich aus den Einnahmen von den in Abs. 2 bezeichneten Aktien oder Geschäftsanteilen, so wird ein Zuschlag nicht erhoben. (4) Die Vergünstigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei Vermeidung der Ausschließung binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe des Er- gebnisses der Veranlagung (Einschätzung, Nachschätzung oder eines Nachzahlungs- verfahrens), in den Fällen des 9 8 Abs. 3 binnen sechs Monaten nach Behändigung des Zuschlagsbescheides bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich zu stellen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. (e) Über den Antrag entscheidet die Bezirkssteuereinnahme nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung. Ihre Entscheidung ist dem Beitragspflichtigen schriftlich bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung der Bezirkssteuereinnahme steht dem Beitragspflichtigen binnen drei Wochen, von der Bekanntmachung an gerechnet, die Beschwerde an den Kreissteuerrat zu. Dieser entscheidet endgültig. § 6. Mit Wirkung vom Jahre 1919 ab und für die darauf folgende Zeit wird das Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) in der Fassung der Gesetze vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 257), vom 15. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 245), vom 20. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 173) und vom 15. Februar 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 32) weiter abgeändert wie folgt: 1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jedes nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Familien- glied, welches im Zeitpunkt der. Einschätzung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird von dem stene#pflichtigen Einkommen des Familienhauptes, das es unterhält, sofern dieses Einkommen 5800 nicht übersteigt, der Betrag von 100.K“ in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vorhandensein von 2 oder 3 Familiengliedern dieser Art mindestens eine Ermäßigung der Steuer um eine Klasse, von 4 oder 5 Familiengliedern dieser Art mindestens eine Ermäßigung der Steuer um zwei Klassen, und von 6 oder mehr Familiengliedern dieser Art mindestens eine Ermäßigung der Steuer um drei Klassen stattfindet. 2. In § 13 Abs. 1 wird die Zahl „5800“ durch „7800"“ ersetzt.