— 133 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 9. Stück vom Jahre 1918. . .—.——.—= —. Inbalt: Nr. 33. Gesetz über die Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen. S. 133. — Nr. 34. Gesetz zur Auslegung einer Vorschrift des Kirchensteuergesetzes sowie zur Er- gänzung dieses Gesetzes. S. 134. — Nr. 35. Gesetz zur Anderung der Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen vom 1. November 1892. S. 133. — Nr. 36. Gesetz über die Gewährung von Aufwandsentschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung. S. 141. — Nr. 37. Gesetz über einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917. S. 144. — Nr. 38. Gesetz über die Brandversicherung von Gebäuden, die von der Zwangsversicherung ausgeschlossen sind. S. 145. — Nr. 39. Gesetz über die Wohlfahrtspflege. S. 145. — Nr. 40. Gesetz über die Anderung des § 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betr. S. 148. — Nr. 41. Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betr. S. 149. — Nr. 42. Ver- ordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Besetzung von Lehrerstellen an Volks- schulen vom 27. Mai 1918. S. 150. — Nr. 43. Verordnung über die Anzeigepflicht bei Wutkrankheit. S. 152. - Nr. 33. Gesetz über die Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen; vom 27. Mai 1918. WO, Friedrich August, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ergänzung der Bestim- mungen über das Verfahren zur Besetzung der Lehrerstellen an Volksschulen, was folgt: § 1. Die ersten 10 und bis zum 30. Juni 1923 die ersten 15 in jedem Kalender- halbjahre durch Tod, freiwilligen Ubertritt in den Ruhestand oder Amtswechsel ihres Inhabers frei werdenden ständigen Lehrerstellen an den Volksschulen, für die das Vorschlagsrecht der obersten Schulbehörde zusteht, besetzt diese unmittelbar ohne Mitwirkung des Schulvorstandes und bei Kirchschullehrerstellen im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde ohne Mitwirkung des Kirchenvorstandes und des Kirchenpatrons. Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juni 1918. 22