— 137 — Tarif. A. Gebühren. 1. Schriftliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft ein- schließlich der vorausgegangenen Bemühunen 2. Mündliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft ein- schließlich der vorausgegangenen Bemühungen 3. Aufbewahrung und Ablieferung a) von Geld: von je angefangenen hundert Mark des Betrags b) von Wertpapieren, die auf die Inhaber gestellt sind, von Sparkassen= und sonstigen Einlagebüchern sowie von Kostbarkeiten: von je angefangenen hundert Mark des Wertes. ..... jedoch sind, gleichviel ob es sich nur um Geld oder nur um Wertstücke der unter b erwähnten Arten oder um beides zugleich handelt, mindesteess und höchstens zu erheben. Anmerkungen. 1. Auf die Berechnung des Wertes sind die Vor- schriften über die Hinterlegung bei Gerichten entsprechend anzuwenden. 2. Die Gebühr umfaßt die Beurkundung der An- nahme und die Empfangsbestätigung. 4. Bersiegelung oder Entsiegelung eines Nachlasses oder einer anderen Vermögensmasse 5. Aufstellung eines Nachlaß= oder anderen Vermögensverzeichnisses einschließlich der Würderung der darin aufgeführten beweg- lichen Sachen '.............. handelt es sich um einen besonders hohen Vermögenswert oder ist die Mühwaltung besonders schwierig oder zeitraubend, so kann die Gebühr unbeschadet der Vorschrift im § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung bis auf. .... . . ... erhöht werden. 50 — 4. 1—64. 155, 50.8 — 5. 1—304%