— 142 — entschädigung Tagegelder, und zwar in Höhe von 20.M. Fällt zwischen die hier— nach zu vergütenden Tage nur ein sitzungsfreier Sonnabend, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist Tagegeld auch für diese Tage zu gewähren. Wird das Tagegeld einem Mitgliede im Falle des 83 Absatz 1 wegen seines Ausbleibens an einem Freitag nicht gewährt, so steht ihm für den folgenden Sonnabend und Sonntag Tagegeld zu, falls es am nächstfolgenden Montag an einer Sitzung teil- nimmt. § 2. Ein während des ordentlichen Landtags neu eintretendes oder aus- scheidendes Mitglied erhält den anteiligen Monatsbetrag, berechnet nach der Zeit des Eintritts oder Austritts. § 3. (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied die sämtlichen stattfindenden Sitzungen (Vollsitzungen, Ausschuß= und Vorstandssitzungen, Eröffnungs= und Schlußfeier) versäumt, wird ihm die Entschädigungssumme um 20./K gekürzt. Die Kürzung findet nicht statt, wenn das Ausbleiben durch Geschäfte für den Landtag entschuldigt ist oder in Krankheitsfällen, wenn nach dem Ermessen des Direktoriums nach Einvernehmen mit der Staatsregierung die Fortzahlung billig erscheint. (:) Wer während der ganzen Tagung fern bleibt, erhält keine Aufwandsent- schädigung. § 4. Nach den gleichen Grundsätzen wie im § 1 Absatz 5 werden auch Tage- gelder an die Mitglieder eines außerordentlichen Landtags und an die Mitglieder eines für die Zeit zwischen zwei Landtagen oder für die Zeit einer Vertagung eingesetzten Zwischenausschusses gewährt. 8 5. (1) Die Anwesenheit in den Sitzungen wird durch Anwesenheitslisten nachgewiesen. (:) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt trotz der Eintragung in die Anwesenheitsliste als abwesend, es sei denn, daß er während der Abstimmung nachweislich im Hause gewesen ist. § 6. Das Tagegeld von 20.K (8§ 1 Absatz 5) beziehen auch a) die Mitglieder des Direktoriums, die am Orte des Landtages über den Schluß oder die Vertagung hinaus festgehalten werden, bis zur Erledigung der Kanzleigeschäfte; b) die Mitglieder des Büchereiausschusses für etwaige Sitzungstage; I) die Mitglieder, die durch Krankheit an der Heimreise behindert sind, bis zur Erledigung dieses Hindernisses, jedoch nicht über den Betrag von 500./4% hinaus.