— 144 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 24. Mai 1918. Friedrich August. (Siegel) Graf Vitzthum. Nr. 37. Gesetz über einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917; vom 30. Mai 1918. Wags, Friedrich August, voen GOTTES Gnaden Korig von Sachsen usw. usw. usw. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917 vom 8. April 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 27) zu erlassen, wie folgt: Auf Grund der verabschiedeten zweiten Nachträge zu dem ordentlichen und dem außerordentlichen Staatshaushaltsplan auf die Jahre 1916 und 1917 werden hiermit die durch das Finanzgesetz vom 8. April 1916 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre weiter um die Summe von 11 289 893 A und der zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre ausgesetzte Gesamtbetrag anderweit um 767 600 A erhöht. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 30. Mai 1918. Friedrich August. (Siegel) v. Seydewitz.