— 146 — Nr. 38. Gesetz über die Brandversicherung von Gebäuden, die von der Zwangsversicherung ausgeschlossen sind; vom 31. Mai 1918. WI, Friedrich August, von GTTE Gnaden könig von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Der nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Landes--Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 159) gebildete engere Ausschuß für die Ge- bäudeversicherung kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 68 dieses Gesetzes bewilligen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 31. Mai 1918. Friedrich August. (Siegel) Graf Vitzthum. Nr. 39. Gesetz über die Wohlfahrtspflege; vom 30. Mai 1918. W9# t Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: § 1. Als Wohlfahrtspflege im Sinne dieses Gesetzes gelten die Säuglings- und Kleinkinderpflege einschließlich des Mutterschutzes, die Wohnungspflege, die Krüppelhilfe und die Bekämpfung der Tuberkulose. §2. (1) Zum Zwecke der Wohlfahrtspflege wird das Land in Pflegebezirke eingeteilt. Pflegebezirke bilden