— 150 — Gewerbe-Inspektion Leipzig 1 (IV. Aufsichtsbezirk): Stadtbezirk Leipzig Altstadt, Amtshauptmannschaft Leipzig. Gewerbe-Inspektion Leipzig II (XVI. Aufsichtsbezirk): Stadtbezirk Leipzig einverleibte Vororte, Amtshauptmannschaft Borna. Gewerbe-Inspektion Wurzen (XI. Aufsichtsbezirk): Amtshauptmannschaft Grimma, — Oschatz. Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Dresden, den 5. Juni 1918. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Klotsche. Nr. 42. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen vom 27. Mai 1918; vom 5. Juni 1918. Zur Ausführung des Gesetzes über die Besetzung von Lehrerstellen an Volks- schulen vom 27. Mai 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 133) wird folgendes verordnet. § 1. Wenn sich eine ständige Lehrerstelle, für die der obersten Schulbehörde das Vorschlagsrecht zusteht, durch Tod, freiwilligen Ubertritt in den Ruhestand oder Amtswechsel des Inhabers erledigt, hat dies der Bezirksschulinspektor nach dem beigefügten Vordruck O anzuzeigen, sobald der Tag der Erledigung der Stelle — feststeht. § 2. Die oberste Schulbehörde eröffnet hierauf dem Bezirksschulinspektor, ob die Stelle unmittelbar besetzt werden soll, oder ob sie zur Besetzung auszuschreiben ist.