— 154 — (2) Die Rechte gegen die Grundeigentümer nach Abschnitt VIII Kapitel I des Allgemeinen Berggesetzes hat der Staat bei der Ausübung des staatlichen Kohlen- bergbaurechts auch zur Vornahme von Bohrungen. Die Erteilung eines Abbau- scheins nach § 4 Abs. 2, 3 des Allgemeinen Berggesetzes ist, wenn es sich nur um Bohrungen handelt, nicht erforderlich. Der § 26 des Allgemeinen Berggesetzes findet entsprechende Anwendung. (s) Die Belastung eines Grundstücks im Sinne von § 370 des Allgemeinen Berggesetzes kann, wenn sie zugunsten des staatlichen Kohlenbergbaurechts erfolgt, auch auf einen räumlich begrenzten Teil dieses Bergbaurechts beschränkt werden. § 3. (1) Der Staat darf für Kohlenunterirdisches, das dem staatlichen Kohlen- bergbaurecht unterliegt, das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, auf einen anderen übertragen. Das Recht erhält ein Blatt im Grundbuch. (i) Zur Ubertragung ist die Einigung des Staates und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung sowie weiter erforderlich, daß das Grundbuchblatt angelegt ist. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur ge- bunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind, oder wenn der Staat dem anderen Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. Ein Vertrag, durch den sich der Staat zur Übertragung verpflichtet, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. *45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Ge- setzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 in der Fassung des Gesetzes, betreffend Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Gerichts- barkeit, vom 18. Oktober 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 471) und § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269) sind entsprechend anzuwenden. (3) Für das übertragene Recht gelten die Vorschriften des Allgemeinen Berg- gesetzes; es steht einem vom Grundeigentum abgetrennten Kohlenbergbaurechte gleich. (:) Auf dem Grundbuchblatte des Grundstücks wird von Amts wegen ein- getragen, daß der Staat einem Dritten das Kohlenbergbaurecht am Grundstück übertragen hat; hierbei wird das Grundbuchblatt dieses Rechtes angegeben. (3) Durch diese Vorschriften wird an dem Rechte des Staates, für Kohlenunter- irdisches, das dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, einem anderen, ohne daß sich im übrigen an diesem Rechte etwas ändert, insbesondere durch Pacht- vertrag, die Ausübung des Rechtes zu überlassen, nichts geändert.