— 168 — 6. die Berufung der Verbandsversammlung, ihre Beschlußfassung und die dieser Beschlußfassung vorbehaltenen Gegenstände, die zur Anderung der Satzung erforderliche Stimmenzahl, die Art der Bekanntmachungen, die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, das Kassen= und Rechnungswesen, die Grundsätze, nach denen die eingegangenen Beträge der Förderabgabe auf die Verbandemitglieder verteilt werden, 12. die Obliegenheiten der Beteiligten, wenn das der Mitgliedschaft zugrunde liegende Recht auf die Förderabgabe an einen anderen übergeht. (l) Trifft die Satzung darüber Bestimmung, wie es zu halten sei, wenn in den Fällen des § 7 verbunden mit § 11 Abs. 2 ein Bruchteil des Eigentums an einem Verbandsgrundstück oder des von diesem Eigentum abgetrennten Kohlenbergbau- rechts dem Staate zusteht, so ist hierzu die Zustimmung des Staates erforderlich. § 47. (1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Verwaltungsbehörde, ebenso ihre Anderung. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung den gesetz- lichen Vorschriften nicht genügt oder ihr Inhalt offenbar unbillig ist. § 48. Der Verband ist eine rechtsfähige öffentliche Genossenschaft; für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur sein Vermögen. § 49. (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Eine Beschränkung der Vertretungs- macht hat Dritten gegenüber keine Wirkung. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder den Verband vertreten können. (s) Der Vorstand hat seine Wahl und seine Zusammensetzung sowie die hierin eintretenden Anderungen der Verwaltungsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; die Verwaltungsbehörde macht alsbald den Inhalt der Anzeige im Amtsblatt bekannt. Die Anderung kann, solange die Anzeige und die Bekanntmachung nicht erfolgt sind, Dritten nur dann entgegengesetzt werden, wenn sie ihnen bekannt war. § 50. (1) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn der dritte Teil der Verbandsstimmen die Berufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes beantragt. (2) Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß der Vorstand und daß die Verbandsversammlung berufen wird; wenn dem nicht entsprochen wird, so kann — S 1 1