— 179 — (s) In den Fällen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes wird vom Bergamt über den Antrag entschieden (§ 11), auch wenn das Eigentum oder das Kohlenbergbaurecht noch nicht übertragen ist (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes). (!) Das Bergamt kann vom Antragsteller noch andere als die in §2 bezeich- neten Unterlagen fordern. Es kann ihm hierzu, wie überhaupt zur Abgabe von Erklärungen oder Beibringung von Nachweisen, Fristen stellen und, wenn sie nicht eingehalten werden, ohne diese Erklärungen oder Nachweise über den Antrag ent- scheiden. (3) Dem Antragsteller ist auf sein Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Verhand- lung vor dem Bergamt in derin 8409 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) vorgeschriebenen Zusammensetzung zu geben. Anspruch auf wiederholte mündliche Verhandlung hat der Antragsteller nicht. §6. Das Bergamt erteilt dem Eigentümer des Grundstücks und, wenn das Kohlenbergbaurecht vom Grundeigentum abgetrennt ist, dem Bergbauberechtigten, nicht minder denjenigen, für welche Rechte am Grundstück oder am Bergbaurechte bestellt oder vorgemerkt sind, auf Anfrage Auskunft, ob und von wem bereits für das Kohlenunterirdische ein Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom staatlichen Kohlenbergbaurechte gestellt worden ist, sowie über den Stand des auf den Antrag eingeleiteten Verfahrens. §7. Das Bergamt hat bei der Erörterung des Antrags und bei der Entscheidung über ihn die Interessen des Staates von Amts wegen wahrzunehmen. 88. („1) Das Bergamt teilt jeden bei ihm eingegangenen Antrag, dafern nötig nach Vervollständigung der Unterlagen, dem Finanzministerium mit; dasselbe gilt von wichtigeren Erörterungsergebnissen. Von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (§5 Abf. 5) ist das Finanzministerium durch das Berg- amt in Kenntnis zu setzen. (2) Dem Finanzministerium steht es jederzeit frei, sich zu dem Antrag oder den Erörterungsergebnissen zu äußern, Einsicht in die Akten zu nehmen, die Vervoll- ständigung der Unterlagen zu fordern und zu Terminen einen Vertreter abzu- ordnen. §9. Das Bergamt soll im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auch durch wiederholten Erlaß öffentlicher Bekanntmachungen die Beteiligten darauf aufmerksam machen, daß Ausnahmen vom staatlichen Kohlenbergbaurechte nur auf Antrag festgestellt werden. § 14 Akf. 1 Satz 4 des Gesetzes gilt auch für diese Bekanntmachungen. Zu 814 Abs. 1.