Zu § 16. 180 — 8 10. (1) Die Entscheidung des Bergamts enthält, wenn und soweit durch sie festgestellt wird, daß Kohlenunterirdisches vom staatlichen Kohlenbergbaurecht aus- genommen ist, 1. die Bezeichnung der ausgenommenen Flurstücke nach Flurbuch und Flurbuch- nummer unter Angabe des Zeitpunkts des zugrunde gelegten Besitzstandes, 2. wenn und soweit nur Steinkohle oder nur Braunkohle ausgenommen wird, die hierauf bezügliche Einschränkung, 3. wenn und soweit nur einzelne Flöze oder nur Teile von Flurstücken aus- genommen werden, die Angabe dieser Flöze und Flurstücksteile. (2) Zu Nr. 3 darf auf Beilagen der Entscheidung, Aktenstellen oder Unterlagen, die sich in der Verwahrung des Bergamts befinden, verwiesen werden. („) Die Vorschriften in Abs. 1, 2 sind im Falle einer Zurückweisung des Antrags entsprechend anzuwenden. Wird ein Antrag, der für alle auf dem Grundbuchblatt eingetragenen oder alle Flurstücke gestellt ist, von denen das Kohlenbergbaurecht abgetrennt ist (§1 Abs. 2), in seinem ganzen Umfang zurückgewiesen, so genügt zur Bezeichnung die Angabe des Grundbuchblatts. () Die Entscheidung soll die Namen der Bergamtsmitglieder enthalten, die bei ihr mitgewirkt haben. (5) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. § 11. (1) Ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes das Eigentum am Grundstück oder das Kohlenbergbaurecht noch nicht übertragen, so wird der Fest- stellung, daß das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbaurecht aus- genommen ist, hinzugefügt, die Feststellung trete außer Kraft, wenn nicht inner- halb der Frist des § 5 Abs. 2 des Gesetzes oder innerhalb einer gemäß dieser Vor- schrift bewilligten Verlängerung der Frist das Eigentum am Grundstück oder — falls das Kohlenbergbaurecht vom Grundeigentum abgetrennt ist oder abgetrennt werden soll — das Kohlenbergbaurecht übertragen sei. Hierbei ist der Erwerber anzugeben, an den die Übertragung zu erfolgen hat. (1) Handelt es sich um ein Kohlenbergbaurecht, das vom Grundeigentum ab- getrennt ist oder abgetrennt werden soll, so teilt das Bergamt die Entscheidung und den ihr nach Abs. 1 gegebenen Zusatz sowie eine etwaige Verlängerung der Frist dem Grundbuchamte mit. Der Mitteilung wird eine Ausfertigung der Ent- scheidung beigefügt. § 12. Die Entscheidung des Bergamts wirkt auch für und gegen denjenigen, welcher nach Stellung des Antrags Rechtsnachfolger des Antragst llers geworden