— 196 — 3. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Straf— verfahren in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt wird; 4. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Straf- verfahren vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in Geistes- krankheit verfallen ist; 5. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, durch die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. § 4. Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeich- neten Register auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen aufnehmen zu lassen. Mitteilung § 5. Die Mitteilung erfolgt: der in die Register aufe l. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der zunehmenden Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu ver- cheidungen. anlassen hat, oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft; 2. bei den im § 3 Nr.1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die beschließende Behörde; 3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme der im Militärstrafverfahren ergangenen durch die Beamten der Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß. § 6. Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, sobald für den Verurteilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der Überführung des Verurteilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung desselben in das Beurlaubtenverhältnis. Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, welchem der Ver- urteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Ubertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt die Mitteilung von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurteilte im gedachten Zeitpunkt