— 197 — unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs— ministerium. In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mitteilung von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurteilungen ist die Mitteilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem UÜbertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Ver- urteilte zu diesem Zeitpunkt einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mitteilung durch den Chef der Admiralität. Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 und 4 vor- geschriebenen Mitteilungen über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende Anwendung. § 7. Die Mitteilungen sind für jeden Verurteilten besonders, in der Regel binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach Eintritt des aus §6 sich ergebenden Zeitpunkts zu richten: 1. wenn der Geburtsort des Verurteilten ermittelt und in Deutschland gelegen ist, an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern diese Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat letztere die Mitteilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden; 2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands gelegen ist, an das Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerführung bestimmte Behörde (§ 1 Nr. 2). Die Mitteilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent- scheidung auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mitteilung der bei den Konsular- gerichten ergehenden Verurteilungen an die im Abs. 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. § 8. Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, in den Fällen des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Gemäßheit der anliegenden Muster aufzustellen. usker 4 Muster #