— 199 — dieser Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 bzw. 2) noch nicht in das Register aufgenommen sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß 1. nachträglich den Bestimmungen der §9.7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen, 2. die Berichtigung oder Vernichtung der ctwa in die Register aufgenommenen falschen Strafnachrichten erfolgt. § 11. Führt ein Verurteilter befugter= oder unbefugterweise mehrfache Familiennamen, so ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere Strafnachricht — aufzustellen und ab- zusenden. * 12. Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 bis 5 wird das Muster der Strafnachricht A benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde, des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften der §8§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung. § 13. Wird einem Verurteilten wegen einer Strafe, die in das Register auf- genommen oder nach § 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist, eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Register- behörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt. Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche die Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Widerrufe zu benachrichtigen. Zu den Mitteilungen sind die Muster E und E 1 zu verwenden. Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im §8 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt werden. 1918. 32 Muster und K7