Muster v — Form der Register- führung. — 200 — 8 14. Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wieder— aufnahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungs— behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnadenerweisen ist das Muster F zu verwenden. Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung ein— zutragen: der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig auf— gehoben ist oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter aufbewahrt werden. § 15. Die Register enthalten die Vermerke (8§.7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. § 16. Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Richtigkeit der in dem Vermerk enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurteilten zu prüfen. Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und eventueller Berichtigung zurückzusenden. Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen. Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend. § 17. Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namens- aufschrift von den übrigen Vermerken getrennt zu halten. Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Straf- liste übertragen werden. Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder das Muster zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Eintragungen vermerkt. Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe über- tragenen Vermerke aus dem Register entfernt werden.