— 201 — Mitteilungen über die im Ausland erfolgten Verurteilungen werden in die Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei Auskunftserteilungen zu berücksichtigen. Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung abgesondert von etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen. § 18. Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaubhaft nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen. Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden. § 19. Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen. Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Musters C an die zuständige Register führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburts- ortes der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde erteilt ihre Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Musters und zwar: à) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Einfügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurteilt“ in der Zeile: „ist ausweislich des Registers verurteilt“; b) andernfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Musters auf Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke. Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich tunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch erteilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden. § 20. Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen einer oder mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Übertretungen wiederholt verurteilt, und hat die ersuchende Behörde nicht auedrück- lich einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Ubertretungen nur je die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß § 362 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Muster C aufgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen 32“ Auskunfts- erteilung aus den Registern.