235 — 2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 846 — S bis 12.46 0 auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unterl 5450 %%, III 0,)85 % und II ..... 0,65 0%0 — 3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12.4 bis 18/6% —J) auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter 1 2,00 0%, Ia. 0,70 % und HI# 050 % und 4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 18.& — HD bis 24/6 — auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter 1 1,50 0% IIa 0,55 9 und — I1Ib. 0,40 der Isteinnahme gewährt werden. Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 40A — Z auf den Kopf der Bevölkerung wird anstatt der Sätze unterl 1900 % IIa 0,30 % und IIb. . 0,20 % der Isteinnahme gewährt. Für die Bemessung der Vevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul= und Bildungs- anstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist außer Betracht zu lassen. C. Ergänzungssteuer. Es wird 1. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 1,00 9 und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- behörden nach dem Ergänzungssteuergesetze und den dazu- 377