— 241 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 13. Stück vom Jahre 1918. Dnhalkt: Nr. 55. Verordnung über den Vertrieb von Vordrucken für die Polizeibehörden und von Hundesteuermarken. S. 241. — Nr. 56. Verordnung zur Abänderung der Beilage 5 der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr., vom 10. Dezember 1909. S. 242. — Nr. 57. Verordnung über den Satz für die Verpflegung der Gefangenen in den Landesstrafanstalten. S. 245. — Nr. 58. Verordnung über die Erhebung von Schreibgebühren beim Oberverwaltungsgerichte. S. 245. Nr. 55. Verordnung über den Vertrieb von Vordrucken für die Polizeibehörden und von Hundesteuermarken; vom 25. Juni 1918. An Stelle der Verordnung vom 18. Juli 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 269) treten folgende Bestimmungen: § 1. Die Vordrucke. Reisepässe für In= und Ausland, Paßkarten, Zwangspässe, Arbeitsbücher für Gewerbegehilfen, Einlegebogen für Bergleute, Arbeitskarten für Kinder, Gesinde- zeugnisbücher, Gesindeverzeichnisse, Dienstbücher für Schiffer, Schiffs= und Schiffer- patente, Wandergewerbescheine, Gewerbeausweiskarten, Ausweiskarten für inlän- dische Kaufleute und Handlungsreisende, Ausweise für Messen und Märkte in OÖsterreich-Ungarn, Radfahrkarten, Verzeichnisse über Radfahrkarten, Fürsorge- erziehungsvordrucke, Vordrucke für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Belehrungen über die Hundswut und Jagdkarten und die Hundesteuermarken werden an alle Polizei= und Verwaltungsbehörden von der Gendarmerie-Wirtschaftsverwaltung unmittelbar abgegeben. Nur die Stadt= und Landgemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern haben ihre Vordrucke wic bisher von den Amtshauptmannschaften zu beziehen. 82. Spätestens an jedem 1. September ist der Bedarf für das folgende Kalender— jahr auf Bestellzetteln anzuzeigen, die unentgeltlich von der Gendarmerie-Wirtschafts— Ausgegeben zu Dresden, den 27. Juli 1918. 38