— 247 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 14. Stück vom Jahre 1918. Dnbakt: Nr. 599. Verordnung über Löschungen im Strafregister. S. 247. — Nr. 60. Ver- ordnung über die Erhöhung der Beiträge bei den Knappschafts-Krankenkassen. S. 248.— Nr. 61. Verordnung zur Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes. S. 248. — Nr. 62. Ver- ordnung zur weiteren Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen. S. 251. Nr. 59. Verordnung über Löschungen im Strafregister; vom 22. Juli 1918. Dee Anwendbarkeit der Verordnung vom 26. Januar 1918 über Löschungen im Strafregister (G.= u. V.-Bl. S. 2 flg.) wird dahin erweitert: Eine nach dem 27. Januar 1908 erkannte Strafe steht der Löschung der Straf- vermerke im Strafregister und in den von den Verwaltungsbehörden geführten Straflisten dann nicht entgegen, wenn der Vermerk über diese Strafe um deswillen aus dem Register entfernt wird, weil wegen eines nicht mit besonderer Rückfalls- strafe bedrohten Vergehens auf einen Verweis oder auf eine 50.K nicht über- steigende Geldstrafe, sei es allein, sei es in Verbindung mit Nebenstrafen, erkannt ist. Der Allerhöchste Erlaß vom 28. Januar 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 3) erstreckt sich nach Allerhöchster Entschließung auch auf die nach der vorstehenden Verordnung zu löschenden, aber noch nicht vollzogenen Strafen. Dresden, den 22. Juli 1918. Die Ministerien des Bultus und öffentl. Materrichts, des Jnnern, der Finanzen, des Kriegs und der Justiz Dr. Beck. Graf Vitzthum. v. Wilsdorf. Für den Finanzminister: Für den Justizminister: Elterich. Dr. Grützmann. Stock. Ausgegeben zu Dresden, den 15. August 1918. 40