— 251 — (6) Ist das Umsatzsteueramt in Ansehung einer Person oder eines Unternehmens, die nach den Unterlagen (Abs. 1 und 2) steuerpflichtig erscheinen, zur Erhebung der Umsatzsteuer nach § 34 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und § 38 Abs. 1, 2 der Ausführungsbestimmungen nicht zuständig, so hat es dem zuständigen Umsatz- steueramt die Person oder das Unternehmen des Steuerpflichtigen sowie die über diesen etwa ergangenen Umsatzsteuerakten oder einen Auszug aus ihnen mitzuteilen. (4) Die Übertragung in die Umsatzsteuerrolle und die Mitteilung nach Abf. 3 sind in den Unterlagen (Abs. 1 und 2) zu vermerken. 8 8. Zur Ausstellung von Bescheinigungen darüber, daß im Falle des F 8 des Gesetzes die dort bezeichneten Gegenstände in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, zur gewerblichen Weiterveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be= oder Verarbeitung Verwendung finden können (8 20 Abs. 1 des Gesetzes, § 21 der Ausführungsbestimmungen), werden für die Gemeinden die Gemeindebehörden, für die selbständigen Gutsbezirke die Amtshauptmann- schaften bestimmt. Dresden, am 27. Juli 1918. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Für den Minister: Für den Minister: Dr. Dehne. Dr. Schroeder. Emmerling. Nr. 62. Verordnung zur weiteren Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 779) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs- bestimmungen (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich S. 229); vom 29. Juli 1918. § 1. () Als Frist, binnen deren die Steuerpflichtigen ihre am 1. August 1918 bereits bestehenden Unternehmen dem Umsatzsteueramt anzuzeigen haben (§ 14 U. St. G.), wird die Zeit bis zum 15. August 1918 bestimmt. () Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn für das Unternehmen Warenumsatz- stempel im Kalenderjahr 1918 entrichtet worden ist und in ihm keine Gegenstände der in § 8 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Arten (Luxusgegenstände) im Klein- handel umgesetzt werden.