— 252 — § 2. (1) Die gemeindlichen Umsatzsteuerämter erlassen die öffentliche Auf- forderung zur Abgabe der Erklärung über die allgemeine Umsatzsteuer und über die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände (§51 Abs. 1 A. B.) nach Anleitung des Muster 7 zu den Ausführungsbestimmungen durch Bekanntmachung in den Amts- blättern ihrer Gemeinde, die Hauptzollämter in ihren Amtsblättern. In Gemeinden, die sich für ihre amtlichen Bekanntmachungen keines Amtsblattes bedienen, ist die Aufforderung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. () Für Gemeinden, die sich eines und desselben Amtsblattes bedienen, ist eine gemeinsame Bekanntmachung der beteiligten Umsatzsteuerämter zulässig. § 3. (1) Im Laufe des Monats Dezember jeden Jahres haben die Umsatz- steuerämter den in die Umsatzsteuerrollen U eingetragenen Steuerpflichtigen einen Vordruck (Muster 5 zu den Ausführungsbestimmungen) kostenfrei zu übermitteln. (2) Die Erklärung für die allgemeine Umsatzsteuer und im Falle des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes die Erklärung für die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände können auch mündlich beim Umsatzsteueramte abgegeben werden (§ 48 Abs. 3 A. B.). § 4. Die Hauptzollämter führen die Umsatzsteuerrolle (§ 42 A. B.) in Form einer Liste. Den Gemeindebehörden ist überlassen, ob sie die Umsatzsteuerrolle in Form einer Liste oder in Form einer Sammlung von Einzelblättern (Karten) für jeden Steuerpflichtigen führen wollen. Zur Umsatzsteuerrolle in Kartenform sind Aufzeichnungen zu machen, in denen die jeweilig vorhandene Zahl der Karten, sei es im Ganzen, sei es in den einzelnen Buchstabengruppen, dadurch ersichtlich gemacht wird, daß die Zahl hinzukommender oder ausgeschiedener Karten alsbald vermerkt wird. 8 5. (1) In den Fällen der §§ 64 und 66 der Ausführungsbestimmungen haben die Zollstellen bei der Abfertigung aus dem Auslande eingegangener Luxus- gegenstände in den freien Verkehr und der in das Ausland gehenden Luxusgegen- stände von den Steuerpflichtigen Sicherheit zu verlangen, falls die Einziehung der Umsatzsteuer gefährdet erscheint. Dabei ist tunlichst darauf hinzuwirken, daß die Sicherheit in barem Gelde geleistet wird. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Stundungsordnung für Reichsabgaben. (i) Wegen der sonstigen in Umsatzsteuersachen erforderlichen Sicherheitsleistungen bleibt besondere Anordnung vorbehalten. § 6. Die Befugnis, Unternehmen, in deren Betrieb im wesentlichen nur die nach § 8 des Umsatzsteuergesetzes steuerpflichtigen Gegenstände (Luxusgegenstände)