— 253 — veräußert werden oder nach den sonstigen Geschäftsbüchern die geforderte Übersicht über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet ist, von der Führung des besonderen Lagerbuchs und, wenn die sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer sicherstellenden Weise ergeben, auch von der Führung des Steuerbuchs zu befreien (§ 15 Abf. 2 U. St. G.), wird den Umsatzsteuerämtern mit Ausnahme der nicht berufsmäßigen Gemeindevorstände übertragen. 8 7. Die amtliche Zustellung der Bescheide in Umsatzsteuersachen geschieht nach den in Staatseinkommensteuersachen geltenden Vorschriften. § 8. (1) Gegen den Steuerbescheid kann innerhalb eines Monates von seiner Zustellung an der Steuerpflichtige Beschwerde beim Umsatzsteueramt oder bei der Generalzolldirektion einlegen; über die Beschwerde entscheidet, wenn ihr das Umsatz- steueramt nicht abhilft, die Generalzolldirektion. (e) Gegen die Entscheidung der Generalzolldirektion kann innerhalb eines Monats von ihrer Zustellung an weitere Beschwerde beim Umsatzsteueramt, bei der Generalzolldirektion oder beim Finanzministerium eingelegt werden; über die weitere Beschwerde entscheidet, wenn ihr die Generalzolldirektion nicht abhilft, das Finanzministerium. Die Vorschrift dieses Absatzes gilt nur bis 1. Oktober 1918. (s) Die in §23 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Unsatzsteuergesetzes und in §9 71 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verwaltungsbeschwerde ist inner- halb zweier Wochen von Zustellung der angefochtenen Entscheidung an beim Umsatz- steueramt oder bei der Generalzolldirektion einzulegen; über sie entscheidet, wenn ihr das Umsatzsteueramt nicht abhilft, die Generalzolldirektion. Weitere Beschwerde ist unzulässig. § 9. (1) Als besondere Prüfungsbeamte für die Umsatzsteuer werden die Hauptzollamtsvorstände, die Oberzollrevisoren und die Bezirksoberkontrolleure bestellt. (2) Den Gemeindebehörden ist nachgelassen, in Zweifelsfällen mit dem für die Umsatzsteuer brtlich zuständigen Hauptzollamte in Verbindung zu treten. § 10. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu den Akten zu verwenden. § 11. Die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Quittungsstempels (§ 25 des Umsatzsteuergesetzes) wird den zur Erhebung von Umsatzsteuer zuständigen Hauptzollämtern übertragen.