— 264 — 8 12. Die Hauptzollämter und die Umsatzsteuerämter der Städte sind zur selbständigen Niederschlagung der von ihnen veranlagten Umsatzsteuerbeträge wegen Uneinbringlichkeit befugt. § 13. Die Hauptzollämter liefern auf Bestellung den Gemeinden die von diesen benötigten Vordrucke nach den Mustern zu den Ausführungsbestimmungen gegen Erstattung der Selbstkosten. Dresden, am 29. Juli 1918. Finanzministerium. Für den Minister: Dr. Schroeder. Emmerling. — Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne in Dresden.