— 281 — die der Steuerlisten A spätestens bis zum 28. Oktober 1918 fertigzustellen. Z § 7. (1) Sofort nach Anlegung der Steuerlisten haben die Besitzsteuerämter Ausschreiber aus den Steuerlisten B die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung (§ 10 rl Abs. 1), die den Vertretern der Gesellschaften (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes) nach dem gen zur Muster III besonders zu übersenden sind, und aus den Steuerlisten A die besonderen eie u Aufforderungen zur Abgabe der Vermögenserklärung (§ 10 Abs. 2), die den in erklärung. §s 4 Abs. 1 unter f, g genannten und nach § 4 Abs. 3 kenntlich gemachten Einzel- personen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Muster V zu behändigen sind, aus- zuschreiben. Die Ausschreibung der Aufforderungen aus der Steuerliste A kann den mit der Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 beauftragten stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen übertragen werden. (2) Insoweit die Besitzsteuerämter nicht von der Befugnis in § 10 Abst. 4 Gebrauch machen wollen, haben sie die aus der Steuerliste B ausgeschriebenen Aufforderungen der Gesellschaften zur Abgabe der Steuererklärung unter Beifügung je eines Vordrucks für die Steuererklärung den Gemeindebehörden spätestens bis zum 10. Oktober 1918 und die aus den Steuerlisten A ausgeschriebenen Aufforderungen der Einzelpersonen zur Abgabe der Vermögenserklärung unter Beifügung je eines Vordrucks für die Vermögenserklärung den Gemeindebehörden spätestens bis zum 30. Oktober 1918 mit dem Ersuchen um sofortige kostenfreie Behändigung an die Adressaten (§ 10 Abs. 1, 2) zu übersenden. § 8. Die Einzelpersonen, die nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Abgabe einer Frist zur * » . . . .. » . der Vermögenserklärung verpflichtet sind, haben die Vermögenserklärung bis zum nbgabe vee 25. November 1918 bei dem Besitzsteueramt einzureichen. erklärung der Einzel- personen. §9. Die Besitzsteuerämter erlassen in allen Amtsblättern ihres Bezirks Offentliche Aufforderung a) spätestens bis zum 12. Oktober 1918 nach dem anliegenden Muster III öffent= zur Abgab- liche Aufforderungen der Gesellschaften zur Abgabe der Steuererklärung und der Stur- b) spätestens bis zum 2. November 1918 nach dem anliegenden Muster IV öffent= Vermögens- liche Aufforderungen der Einzelpersonen zur Abgabe der Vermögenserklärung. erklärung. 22 – —