— 283 — Aufstellung der Steuerlisten usw. § 12. (1) Die Einzelpersonen sind zur Kriegsabgabe 1918 in dem Distrikte zu veranlagen, in dem ihre Veranlagung zur Einkommensteuer auf das Jahr 1918 bei der allgemeinen Einschätzung oder im Nachzahlungs= oder Nachschätzungsverfahren stattgefunden hat. Ist der Abgabepflichtige nach dem 31. Dezember 1917, aber noch vor der Einkommensteuerveranlagung auf das Jahr 1918 gestorben (§ 29 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen), so ist er in dem Distrikte zur Kriegsabgabe 1918 vom Vermögen zu veranlagen, in dem er in das Einkommensteuerkataster 1918 aufgenommen war. (2) In den Fällen des §2 Satz 2 des Gesetzes regelt sich die Zuständigkeit zur Veranlagung nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Abgabepflichtigen. § 13. () Als Friedenseinkommen im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 des Gesetzes gilt bei Abgabepflichtigen, die bereits im Jahre 1914 in Sachsen unbeschränkt staats- einkommensteuerpflichtig gewesen sind, das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige zur Staatseinkommensteuer auf das Jahr 1914 im all- gemeinen Einschätzungs-, im Berufungs-, Nachzahlungs= oder Nachschätzungsverfahren rechtskräftig veranlagt worden ist. (2) Abänderungen der Staatseinkommensteuerveranlagung auf das Jahr 1914, die in noch anhängigen oder zukünftigen (Kriegsteilnehmer) Rechtsmittel-, Berufungs-, Nachschätzungs= oder Nachzahlungsverfahren eintreten, sind zu berücksichtigen. Des- gleichen sind im Verwaltungswege (Erlaßwege) herbeigeführte Berichtigungen der Staatseinkommensteuerveranlagung auf das Jahr 1914 zu berücksichtigen, insbe- sondere dann, wenn es sich um die Ausgleichung nachgewiesener Überschätzungen handelt, die im Rechtsmittelverfahren wegen Verwirkung des Reklamationsrechts nicht angefochten werden konnten. (s) Bei Abgabepflichtigen, die auf das Jahr 1914 zur Staatseinkommensteuer nach dem Verbrauchsaufwande (§ 15 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes) veranlagt worden sind, gilt als Friedenseinkommen nicht der im Kataster als Einkommen eingestellte Betrag ihres Verbrauchsaufwandes, sondern das wirkliche Einkommen. Dieses ist bei allen Schätzungen nach dem Verbrauchsaufwande in den Einkommen- und Ergänzungssteuerkatastern auf das Jahr 1914 anmerkungsweise mit verlautbart worden. C) Maßgebend ist das niedrigste Einkommen der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Steuerklasse. (5) War der Abgabepflichtige im Jahre 1914 nur in einem anderen Bundes- staat unbeschränkt staatseinkommensteuerpflichtig, so ist sein nach § 4 Abs. 1, 2 des Friedens- einkommen —. § 4 Abs. 1, 2 des Gesetzes —.