— 290 — infolge Verzugs in das Ausland oder infolge Ablebens (zu vergl. § 29 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) in Wegfall verschrieben wird, c) wenn nachträglich das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. Dezember 1916 festgestellte, der Kriegsabgabeveranlagung 1918 zugrunde gelegte Vermögen im Besitz= oder Kriegssteuerrechtsmittelverfahren herab- gesetzt wird, oder d) wenn sich nach Abschluß der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A herausstellt, daß als Friedenseinkommen ein der maßgebenden Staatseinkommensteuer- veranlagung nicht entsprechender zu niedriger Einkommensbetrag, als Kriegs- einkommen ein der maßgebenden Staatseinkommensteuerveranlagung nicht entsprechender zu hoher Einkommensbetrag oder als Vermögen ein der Fest- stellung des Vermögens nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. Dezember 1916 bei der Besitz= oder Kriegssteuerveranlagung nicht entsprechender zu hoher Vermögensbetrag zugrunde gelegt worden ist. (s) Über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes verb. mit § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 46 des Besitzsteuergesetzes entscheidet das Besitzsteueramt. (4) Der berichtigte Steuerbescheid oder die Mitteilung, daß die beantragte Anderung der Veranlagung abgelehnt wird (Abs. 1 Satz 1, Abs. 3), wird unmittel- bar durch das Besitzsteueramt zugestellt. („) Der Bescheid des Besitzsteueramts, durch den eine gemäß Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 beantragte Anderung der Veranlagung ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat eine Belehrung über das gegen den ablehnenden Bescheid zulässige Rechts- mittel (Abs. 6 oder 3 33 Abs. 1 Satz 2) zu enthalten. (s) Gegen die Entscheidung des Besitzsteueramts nach Abs. 3 steht dem Abgabe- pflichtigen innerhalb eines Monats von der Zustellung ab nur die Verwaltungs- beschwerde an den Kreissteuerrat als Oberbehörde offen. Berichtigung § 30. Die Berichtigung von Rechenfehlern kann bis zum Zahlungstermine wonihen jederzeit gefordert werden. Das Besitzsteueramt beschließt über die Berichtigung und bescheidet den Abgabepflichtigen. Aufhebung der § 31. Erlischt die persönliche Steuerpflicht eines Abgabepflichtigen zur Staats- Jnagung, einkommensteuer infolge Verzugs in einen anderen Bundesstaat vor dem ersten der Ausfüh= Steuertermin 1918 und muß deshalb die veranlagte Staatseinkommensteuer auf ungsestim das Jahr 1918 im Rechtsmittelverfahren oder im Rechnungswege wieder in Weg- fall gestellt werden, so ist die Kriegsabgabeveranlagung wegen Unzuständigkeit (§ 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen) von Amts wegen wieder aufzuheben.