— 291 — Dem Besitzsteueramte des anderen Bundesstaats, in den der Abgabepflichtige ver- zogen ist, ist unter Mitteilung der Kriegsabgabeakten hiervon zwecks zuständiger Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Kriegsabgabe 1918 Kenntnis zu geben. Erlaß, Härteparagraph. § 32. Gesuche um Erlaß rechtskräftig veranlagter Kriegsabgabe 1918 aus Billigkeitsgründen (§ 2 der Ausführungsbestimmungen verb. mit § 69 Abs. 5 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) und um Anwendung des Härteparagraph (§6 40 des Gesetzes) sind dem Finanzministerium mit einer kurzen, aber ausreichenden Darstellung des Sachverhalts und mit gutachtlicher Außerung auf dem Dienstweg einzuberichten. Rechtsmittel. § 33. (1) Gegen den Steuerbescheid (§ 35 des Gesetzes) steht den kriegsabgabe- pflichtigen Einzelpersonen — diesen in den Grenzen des 3 36 Abs. 2 des Gesetzes und des § 14 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen — und den Gesellschaften das Rechtsmittel der Reklamation zu. Mit diesem Rechtsmittel kann auch ein Bescheid angefochten werden, durch den das Ergebnis einer Nachveranlagung, einer nach- träglichen Veranlagung oder einer Neuveranlagung (§ 28 Abs. 1 bis 3) oder die Entscheidung über einen Antrag auf Anderung der Veranlagung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 eröffnet wird. (2) Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung innerhalb eines Monats, von der Behändigung des angefochtenen Bescheids an gerechnet, beim Besitzsteueramte schriftlich anzubringen. § 34. Reklamationen, die für versäumt zu erachten sind, werden vom Besitz- steueramte zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen die Beschwerde an die Reklamationskommission zu; sie ist innerhalb eines Monats, von der Eröffnung des Zurückweisungsbeschlusses an gerechnet, beim Besitzsteueramte schriftlich anzu- bringen. § 35. (1) Ein Abgabepflichtiger, der durch Naturereignisse oder andere unab- wendbare Zufälle verhindert worden ist, die Reklamationsfrist einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren Zu- falle wird es gleichgeachtet, wenn der Abgabepflichtige von einem Bescheide, der ihm nicht persönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb eines Monats beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. Nach Reklamation. Wieder- einsetzung in den vorigen Stand.